Die Rezeptgebühr in der Apotheke ist bekannt. Die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel funktioniert ähnlich. Kinder, Jugendliche und Schwangere sind von der Zuzahlungspflicht meistens ausgenommen.
Für ein Hilfsmittel wird in der Regel jeweils 10 % vom Abgabepreis berechnet, allerdings auch hier mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Diese Zuzahlungen gehen an die Krankenkasse des Patienten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzhilfen) gilt die Untergrenze von 5 Euro nicht. Hier sind vom Krankenversicherten bis zu 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages – jedoch höchstens 10 Euro – für den gesamten Monatsbedarf zu leisten.
An die Pflegekasse hingegen gehen Zuzahlungen für technische Pflegehilfsmittel zur Unterstützung der Pflege zuhause, wie z.B. Pflegebett oder Pflegerollstuhl. Hier gilt ebenfalls eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, jedoch maximal 25 Euro.
Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z.B. saugende Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe, wird keine Zuzahlung verlangt. Allerdings ist hier der Verbrauch bei 40 Euro pro Monat – zu Coronazeiten sogar 60 Euro – gedeckelt, alles darüber hinaus muss der Patient selbst zahlen.
Alle Zuzahlungspflichten gelten pro verordnetem Hilfsmittel. Gerade bei chronisch Kranken kommt hier schnell ein nicht unerheblicher Betrag zusammen. Wenn die Zuzahlungen über die Belastungsgrenze gehen, die bei 2 % des Bruttojahreseinkommens von Ihnen bzw. Ihrer Familie liegt, sollten Sie eine Befreiung bei der Krankenkasse beantragen.