Häufig gestellte Fragen
Haben Sie Fragen zu Hilfsmitteln oder zum Vorgehen? Antworten finden Sie hier. Und wenn Sie eine sehr spezielle Frage haben, so rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.
Was versteht man unter einer Versorgung mit Fallpauschale?
Im Gesundheitswesen existiert eine Form der Leistungsvergütung, die als Fallpauschale oder Vergütungspauschale bezeichnet wird. Gemäß den Vereinbarungen in Krankenkassenverträgen erhalten Versicherte in diesem Rahmen ein Hilfsmittel für einen vordefinierten Zeitraum. Die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt durch das Sanitätshaus, welches die Versorgung durchführt. Der Leistungsumfang einer solchen Fall- oder Vergütungspauschale beinhaltet die Bereitstellung, Auslieferung, Service (Wartung, Sicherheitstechnische Kontrolle, Reparaturen) und Abholung des Hilfsmittels.
Auch wenn ein Hilfsmittel vor Ablauf des Zeitraums nicht mehr benötigt wird, ist dennoch der vollständige Betrag für die gesamte Laufzeit zu entrichten.
Funktioniert das mit Ihrem Hilfsmittelrezept genauso wie beim Rezept für Medikamente?
Nicht ganz. Rezeptierte Medikamente dürfen von Ihrer Apotheke direkt an Sie abgegeben werden. Für Hilfsmittel gilt dies nicht automatisch. Ein Hilfsmittel muss in der Regel vorher von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden, soweit diese nicht darauf verzichtet hat – zum Beispiel bei Hilfsmitteln unterhalb einer bestimmten Preisgrenze. Wir müssen auf die Genehmigung warten und haben auf den zeitlichen Ablauf keinen Einfluss. Je eher wir Ihr Rezept erhalten, desto schneller können wir Ihre Versorgung beginnen.
Aber keine Sorge, einer unserer Services ist die Übernahme des gesamten Antragsprozesses zur Genehmigung beim Kostenträger. Hier sind wir nicht nur bei vielen Kassen direkt elektronisch angebunden, sondern haben dort auch direkte Ansprechpartner und Erfahrung in der Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen.
Sie haben ein Hilfsmittelrezept erhalten. Wie gehen Sie nun vor?
Je schneller das Rezept bei uns ist, desto eher können wir mit dem Genehmigungsprozess bei Ihrer Krankenkasse starten. Für die Zusendung des Rezeptes bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten an:
Rezept per Rezept-Upload (empfohlen)
Für den schnellen und sicheren Rezept-Upload über unsere Webseite fotografieren Sie einfach Ihr Rezept / Ihre Rezepte und laden Sie diese anschließend über unseren Rezept-Upload zusammen mit Ihren Kontaktdaten hoch.
Rezept per E-Mail
Senden Sie uns ein Foto Ihres Rezeptes / Ihrer Rezepte per E-Mail an unsere Adresse info@smb-online.de. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Kontaktdaten anzugeben.
Rezept per Post
Senden Sie uns bitte Ihr Rezept / Ihre Rezepte per Post an die folgend Adresse:
Sanitätshaus Müller Betten GmbH & Co. KG
Im Auel 34b
51766 Engelskirchen
Für die Zusendung des Originalrezeptes senden wir Ihnen gerne einen kostenlosen Rückumschlag. Melden Sie sich dafür bitte unter 02263 806-0, per Email an info@smb-online.de oder über unser Kontaktformular unter www.smb-online.de/#kontakt oder weisen Sie einen unserer Berater darauf hin.
SMB hat Ihr Hilfsmittelrezept erhalten – wie geht es nun weiter mit Ihrer Hilfsmittelversorgung?
Es gibt zwei grundsätzliche Arten des Vorgehens – es kommt immer auf das Hilfsmittel an:
Ihre Versorgung können wir sofort durchführen, wenn wir eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrer Krankenkasse haben oder die Kosten des Hilfsmittels unter einer (individuell von jeder Krankenkasse festgelegten) Genehmigungsfreigrenze liegt.
In den meisten Fällen jedoch sind wir zu Beantragung der Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse verpflichtet. Wir erstellen dazu einen Kostenvoranschlag und senden diesen zusammen mit dem Rezept an Ihre Krankenkasse. Wir müssen auf die Genehmigung warten und haben auf den zeitlichen Ablauf keinen Einfluss. Daher ist es umso wichtiger, dass wir Ihr Rezept möglichst schnell – bevorzugt vorab online – erhalten. Nämlich dann können wir mit diesem Prozess sofort beginnen.
Haben wir die Genehmigung erhalten, wird das Hilfsmittel für Sie aus unserem Lager bereitgestellt. Parallel beginnt unsere Disposition mit der Tourenplanung. Erst dann werden Sie zur Abstimmung eines Liefertermins von uns angerufen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Ihnen für die Lieferung nur ein ungefähres Zeitfenster angeben können. Unsere Fahrer kümmern sich um viele Patienten, bauen Hilfsmittel auf und ab und fahren viele Kilometer pro Tag. Da kann man einen festen Zeitpunkt nicht immer minutengenau benennen.
Sie wünschen eine Beratung?
Gerne beraten Sie unsere geschulten Mitarbeiter zum Thema Hilfsmitteln. Mit Ihren allgemeinen Fragen, Interesse an konkreten Produkten oder einer Versorgung mit Hilfsmitteln sind Sie bei uns genau richtig. Auch ein Beratungstermin bei Ihnen zuhause, durch einen unserer Techniker oder durch den Medizintechnik-Außendienst, ist möglich. Natürlich unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen. Dazu stimmen wir den Termin zusammen mit Ihnen ab.
Kontaktieren Sie uns bitte für eine Beratung:
Per Telefon: 02263 806-333
Per E-Mail: beratung@smb-online.de
Per Webseite: www.smb-online.de/#kontakt
Wann wird Ihr Hilfsmittel geliefert?
Unsere Flotte ist von Montagfrüh bis Freitagabend unterwegs. Für die Lieferung stimmen wir vorab ein grobes Zeitfenster telefonisch mit Ihnen ab.
Wir bemühen uns, Ihre Versorgung so schnell wie möglich durchzuführen. Allerdings müssen wir je nach Art des Hilfsmittels manchmal ein bestimmtes Modell erst bestellen oder aus einem unserer Lager heranschaffen. Wir planen unsere Touren zudem nach Dringlichkeit. Patienten mit lebenserhaltenden Systemen werden bevorzugt behandelt. Daneben werden die Touren möglichst ressourcenschonend, mit optimaler Auslastung und sinnvollem Tourenverlauf organisiert.
Was versteht man unter einer Versorgung mit Wiedereinsatz?
Viele Krankenkassen sehen in den Verträgen bei bestimmten, dazu geeigneten Hilfsmitteln einen sogenannten Wiedereinsatz vor. Der Wiedereinsatz spart Ressourcen und Kosten, ist umweltschonend und nachhaltig.
Leistungserbringer wie SMB liefern nicht nur Hilfsmittel aus, sondern holen diese auch beim Patienten wieder ab, wenn diese dort nicht mehr gebraucht werden. Diese Hilfsmittel werden nach einer ersten Kontrolle zunächst in unserer Hygienestraße gereinigt, gewaschen und desinfiziert. Danach werden sie in unserer Werkstatt auf Funktionstüchtigkeit und Sicherheit geprüft und anschließend bei uns eingelagert.
Benötigt ein neuer Patient nun ein Hilfsmittel, fragen wir zunächst unsere eigenen Lagerkapazitäten als auch bei einigen Krankenkassen online die Hilfsmittelverwaltung ab. Entweder haben wir das passende Modell selbst vorrätig oder ein anderer Leistungserbringer, bei dem SMB das Hilfsmittel abholt oder es von diesem angeliefert wird. Sie als Patient bekommen von den Vorgängen nichts mit. Aber während Sie auf Ihr Hilfsmittel warten, sind im Hintergrund schon viele Menschen im Einsatz, damit Sie Ihr Hilfsmittel so schnell wie möglich erhalten.
Sie können sicher sein, dass wir nur gründlich geprüfte, hygienisch und technisch einwandfreie Hilfsmittel ausliefern werden.
Muss ich eine Zuzahlung leisten? Was ist eine gesetzliche Zuzahlung?
Die Rezeptgebühr in der Apotheke ist bekannt. Die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel funktioniert ähnlich. Kinder, Jugendliche und Schwangere sind von der Zuzahlungspflicht meistens ausgenommen.
Für ein Hilfsmittel wird in der Regel jeweils 10 % vom Abgabepreis berechnet, allerdings auch hier mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Diese Zuzahlungen gehen an die Krankenkasse des Patienten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzhilfen) gilt die Untergrenze von 5 Euro nicht. Hier sind vom Krankenversicherten bis zu 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages – jedoch höchstens 10 Euro – für den gesamten Monatsbedarf zu leisten.
An die Pflegekasse hingegen gehen Zuzahlungen für technische Pflegehilfsmittel zur Unterstützung der Pflege zuhause, wie z.B. Pflegebett oder Pflegerollstuhl. Hier gilt ebenfalls eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, jedoch maximal 25 Euro.
Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z.B. saugende Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe, wird keine Zuzahlung verlangt. Allerdings ist hier der Verbrauch bei 40 Euro pro Monat – zu Coronazeiten sogar 60 Euro – gedeckelt, alles darüber hinaus muss der Patient selbst zahlen.
Alle Zuzahlungspflichten gelten pro verordnetem Hilfsmittel. Gerade bei chronisch Kranken kommt hier schnell ein nicht unerheblicher Betrag zusammen. Wenn die Zuzahlungen über die Belastungsgrenze gehen, die bei 2 % des Bruttojahreseinkommens von Ihnen bzw. Ihrer Familie liegt, sollten Sie eine Befreiung bei der Krankenkasse beantragen.
Wie können Sie sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen?
Die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. Sie kommen dafür in Frage, wenn die Summe Ihrer Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres 2 % (bei chronisch kranken Menschen 1 %) Ihrer Bruttoeinnahmen übersteigt. Kinder unter 18 Jahren sowie Schwangere sind von der gesetzlichen Zuzahlung grundsätzlich befreit.
Sie sind von der Zuzahlung befreit. Warum haben Sie trotzdem eine Rechnung über den Zuzahlungsbetrag erhalten? Und müssen Sie diesen trotzdem bezahlen?
Ja, Sie müssen bezahlen. Bis zum Liefertermin muss Ihr Befreiungsausweis zwingend vorliegen. Andernfalls sind wir verpflichtet, Ihnen den Betrag in Rechnung zu stellen. Das dürfen wir auch nicht mehr rückwirkend stornieren. Bezahlen Sie bitte in jedem Fall die Rechnung. Den Zuzahlungsbetrag können Sie aber problemlos bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen.
Das »berühmte« Kassenmodell – oder darf es etwas mehr sein?
Das Kassenmodell hat einen bestimmten Ruf – und das ist schade. Die meisten Patienten sind mit dieser Art der Versorgung völlig zufrieden, denn sie ist ausreichend und gut.
Natürlich können Sie sich auch für ein anderes Hilfsmittel entscheiden und eine wirtschaftliche Aufzahlung leisten, z.B. damit das Modell leichter oder schneller ist, bestimmte Zusatzfunktionen enthält oder eine besondere Farbe hat. Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne zu den Eigenschaften Ihres Hilfsmittels, möglichen Optionen sowie Kosten und Folgekosten.
Es besteht übrigens auch immer die Möglichkeit, das Hilfsmittel Ihrer Wahl oder bestimmte Extras privat zu kaufen.
Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung?
Wird vom Versicherten eine Versorgung in einer bestimmten Qualität, von einem bestimmten Hersteller oder mit speziellen Merkmalen gewünscht, die teurer sind als der Wert des verordneten Hilfsmittels, wird eine wirtschaftliche Zuzahlung veranschlagt. Die wirtschaftliche Aufzahlung hängt also maßgeblich von den Wünschen des Patienten ab.
Die Krankenkassen übernehmen ausschließlich die Basisversorgung für den Patienten. Diese Versorgungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und müssen »ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.« Grundsätzlich ist es also den Krankenkassen nicht möglich und auch nicht erlaubt, zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, zu übernehmen. Hat der Patient nun bestimmte Wünsche und Anforderungen oder möchte er ein spezielles, höherwertiges Produkt, so übernimmt die Kasse die Kosten für das »Kassenmodell«. Alles was darüber hinausgeht, ist als Differenz durch den Patienten privat zu tragen. Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne zu den Eigenschaften Ihres Hilfsmittels, möglichen Optionen sowie Kosten und Folgekosten.
Was muss auf meinem Rezept stehen?
Auf der ärztlichen Verordnung bzw. dem Rezept muss die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels – idealerweise mit Hilfsmittelnummer – und die entsprechende Diagnose stehen. Gerne beraten wir Sie und sprechen Ihnen Ihre individuelle Rezeptempfehlung aus oder unterstützen Ihren Arzt bei der Ausstellung des Rezeptes.
Belasten Hilfsmittel das Arztbudget?
Im für Ärzte maßgeblichen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) steht, dass die Verordnung von Hilfsmitteln nicht einer Budgetierung unterliegt und auch nicht in etwaige Richtgrößen einfließt. Allerdings unterliegen auch Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot und haben indikationsgerecht und wirtschaftlich zu verordnen.